Corona-Verordnung, neu gefasst – kaum verkürzt

Am Freitag wurde die neue Niedersächsische Corona-Verordnung vorgestellt. Diese sollte deutlich vereinfacht und verständlicher geschrieben werden. Von bisher über 30 Seiten ist sie jetzt auf 23 Seiten geschrumpft und in acht Teile gegliedert worden. Landrat Lütjen sieht den Schritt in die richtige Richtung, aber noch deutlichen Ausbaubedarf. Wirkliche Neuerungen gibt es nicht viele.

Erster Teil – Allgemeine Vorschriften

Die Allgemeinen Vorschriften sind als Präambel zu sehen. Sie werden sicherlich noch länger zu unserem Leben dazugehören. Der erste Satz lautet: „Jede Person hat physische Kontakte zu anderen Menschen, die nicht zu den Mitgliedern des eigenen Hausstandes gehören, auf das Notwendige zubeschränken. “ Was notwendig ist und nicht mittels Telefon, Messengerdiensten, Videokonferenzen o. ä. erledigt werden kann, obliegt dem Verantwortungsbewusstein der Bürger*innen. Weiter geht es um Abstandhalten, Mund-Nasen-Bedeckung, Datenerhebung und Hygienekonzepte. Das Kürzel dafür lautet AMDH. Die nachfolgenden Teile beziehen sich jeweils darauf und führen die Maßnahmen nicht noch einmal gesondert auf. In diesem Abschnitt werden auch die zulässigen Feiern wie Hochzeiten, Beerdigungen etc. genannt. Die maximale Anzahl liegt bei 50 Personen. Hochzeitsfeiern in Restaurants unterliegen ebenfalls den Regeln der Gastronomie. Die Gäste haben feste Sitzplätze einzunehmen. Dort dürfen Mund-Schutz-Bedeckungen abgenommen werden. Den Hochzeitswalzer darf somit nur das Brautpaar tanzen.

Zweiter Teil – Betriebs- und Veranstaltungsverbote

Veranstaltung und Reisen von Kinder- und Jugendgruppen mit Übernachtung sind bei einer Gruppengröße über 50 Personen verboten. Die bisherige Gruppengröße lag bei 16 Personen. Hier ist man den Vorschlägen von Veranstaltern und Trägern gefolgt, die verschiedene Aktivitäten in kleiner Gruppen innerhalb einer Veranstaltung anbieten möchten.

Dritter Teil – Berufs- und Gewerbeausübung

Die Abstandsregelung muss auch im beruflichen Kontext beachtet werden. Im Abschnitt „Beherbergung“ wird noch einmal auf die Gruppengröße bei Kinder- und Jugendgruppen bis 50 Personen hingewiesen. Im Abschnitt „Restaurationsbetriebe“ wurde der Satz mit dem Verbot von Speisenbuffets zur Selbstbedienung gestrichen. Für alle Betriebe, die gastronomische Angebote anbieten, gelten die Regeln für Restaurationsbetriebe. Shisha-Bars dürfen öffnen, wenn Sie Speisen und Getränke anbieten und KEINE Shisha-Pfeifen.  Im Abschnitt „Touristische Busreisen“ wird darauf hingewiesen, dass wenn eine solche Busreise in einem anderen Bundesland mit anderen Regeln gestartet ist, diese Regeln weiterhin Anwendung finden.

Vierter Teil Betreuung, Bildung, soziale Einrichtungen

Der Abschnitt „Bildungsangebote“ bezieht sich auch auf Musikschulen. Es werden ausser dem Einhalten der Abstandsregeln und einem Hygienekonzept keine weiteren Einschränkungen genannt. Zu Chor- und Bläsergruppen wird keine Aussage getroffen. In den Abschnitten „Krankenhäuser, Vorsorge-und Rehabilitationseinrichtungen“ und „Heime und unterstützende Wohnformen, Intensivpflege-Wohngemeinschaften, Einrichtungen der Tagespflege“ wird es den jeweiligen Einrichtungen überlassen, eine Besucheranzahl in ihren Hygienekonzepten festzulegen. Als Begründung dafür wird angegeben, dass die Anforderungen der Träger sehr unterschiedlich und dafür individuelle Regelungen besser geeignet seien.

Fünfter Teil – Religionsausübung

Chormusik wird nicht eingeschränkt, mündlich wird in der Pressekonferenz an die Verantwortung der Träger appelliert. Die 500-Personen-Grenze gilt auch für religiöse Veranstaltungen.

Sechster Teil – Kultur und Freizeit

Die Besucherbegrenzung kultureller Veranstaltungen wird von 250 auf 500 Personen angehoben. Am Sitzplatz dürfen Mund-Nasen-Bedeckungen abgenommen werden. Besuche von Autokinos sind mit allen Fahrzeugen möglich. Das Wort „geschlossene“ wurde gestrichen. Solange die Fahrzeuginsassen im Fahrzeug sitzen bleiben, wird der Abstand gewahrt. Bei Sportausübung ist der Abstand von 1,5 m auf 2 m zu erhöhen. Sport kann in Gruppen bis zu 30 Personen ausgeübt werden.

Im siebten Teil geht es um „Regelungen über Ein-und Rückreisen nach Niedersachsen“. Hierbei ist die Liste der Risikoländer nach dem Robert-Koch-Institut zu beachten. Der achte Teil ist den „Schlussbestimmungen“ gewidmet.

Meine Meinung

Einige bisher ausdrücklich genannte Verbote tauchen in der neuen Verordnung nicht mehr auf. Erlaubt ist also alles, was nicht verboten ist?! Hier sollte jede/r für sich selbst überlegen, ob man die neue Freiheit nutzen möchte. Auch wenn die Zahlen in unserem Landkreis gut aussehen, ist die Pandemie noch nicht vorbei! Um einer zweite Welle und einem erneuten Lockdown zu entgehen, sollte man weiterhin vorsichtig bleiben. Ansonsten halte ich es mit unserem Landrat und sehe ebenfalls Bedarf an weiterer Verkürzung der Verordnung.

Aktuelle Zahlen

Infektionszahlen Landkreis Osterholz gesamt: 122 Personen, akut 2; Grasberg 6 Personen, Worpswede 10 Personen, Lilienthal 15 Personen – davon keine akuten Fälle. Stand 10.07.2020

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Foto: Mika Baumeister bei Unsplash

Quellen: Niedersächsische Corona-Verordnung, NDR Pressekonferenz in voller Länge, Landkreis Osterholz

Neue Lockerungen – 10 Personen Regel

Die fünfte Lockerungsstufe in Niedersachsen tritt ab Montag, dem 22. Juni in Kraft. Die wohl größte Änderung ist die neue 10 Personen Regel. Die Kontaktbeschränkungen gelten weiterhin. Zusammenkünfte im öffentlichen Raum dürfen nicht mehr als 10 Personen umfassen. Mehr als 10 Personen sind erlaubt, wenn es sich um Familienangehörige handelt oder diese aus maximal zwei Haushalten stammen. „Auch wenn es hierbei streng genommen keine Vorgabe zum Mindestabstand gibt, sollten Sie unbedingt weiterhin möglichst viel Abstand zueinander halten  – im öffentlichen, wie im privaten Raum“, empfiehlt Landrat Bernd Lütjen.

Treffen

Picknicken oder Grillen in der Öffentlichkeit mit bis zu 10 Personen ist erlaubt. In privaten Gärten können sich ebenfalls Gruppen bis 10 Personen aufhalten. In Wohnungen sind auch Feiern mit 10 Personen erlaubt, bei einer kleinen Wohnung wird dazu geraten, doch lieber mehrere Treffen zu veranstalten.

Kulturelle Veranstaltungen, Kino

Theater, Opernaufführungen, Konzerte, Lesungen und Kinovorstellungen sind auch in geschlossenen Räumen erlaubt. Beim Betreten und Verlassen und während der Veranstaltung muss ein Abstand von 1,5 m gewährleistet werden. Der Abstand ist zu anderen Personen einzuhalten, die weder dem eigenen, noch einem weiteren Hausstand oder einer gemeinsamen Gruppe von maximal 10 Personen angehören. Es dürfen maximal 250 Besucher teilnehmen. Alle Gäste müssen während der Veranstaltung sitzen. Weitere Hygienemaßnahmen müssen getroffen werden, die Kontaktdaten der Gäste müssen erhoben und drei Wochen lang aufbewahrt werden. Für Veranstaltungen in geschlossenen Räumen gilt, dass ein Mund-Nasen-Schutz während des Aufenthalts zu tragen ist. Diskotheken und Shisha-Bars bleiben geschlossen.

Große Veranstaltungen

Bis zum 31. Oktober sind große Veranstaltungen mit über 1.000 Teilnehmern verboten. Unabhängig von der Teilnehmerzahl bleiben alle Volksfeste, Kirmesveranstaltungen, Festivals, Dorf-, Stadt- und Schützenfestel verboten. Messen, Kongresse und Spezialmärkte, die nach dem 31. August stattfinden, können unter Auflagen genehmigt werden.

Sportveranstaltungen

Bei Breitensportwettbewerben im Freien dürfen 50 Zuschauer teilnehmen, die Abstandsregelung ist einzuhalten. Bei einer größeren Besucherzahl bis zu 250 Personen gibt es weitere Auflagen: Die Zuschauer müssen sitzen und die Kontaktdaten erfasst werden . Zum Profisport sind weiterhin keine Zuschauer erlaubt.

Gastronomie und Übernachtungsgewerbe

Auch in der Gastronomie gilt die 10 Personen Regel. Der Abstand ist zu anderen Personen einzuhalten, die weder dem eigenen, noch einem weiteren Hausstand oder einer gemeinsamen Gruppe von maximal 10 Personen angehören. Die Kontaktdaten werden weiterhin erhoben und drei Wochen aufbewahrt. Buffets zur Selbstbedienung der Gäste sind verboten. Buffets, bei denen eine Servicekraft bedient, sind erlaubt.

Hotels, Jugendherbergen und Campingplätzen müsssen weiterhin Hygienekonzepte erstellen. Oberflächen, die häufig von Gästen oder Personal berührt werden, müssen täglich mehrmals gereinigt werden. Die Maximalbelegung entfällt.

Gästeführungen und Seilbahn

Die Beschränkungen auf 10 Personen bzw. die maximale Auslastung von 50% entfällt. Alle Teilnehmer / Nutzer sind verpflichtet, einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen.

Busreisen

Auch hier gilt die neue 10 Personen Regelung. Im Fahrzeug muss jede Personen einen Abstand von 1,5 m zu anderen Personen einhalten, die weder dem eigenen, noch einem weiteren Hausstand oder einer gemeinsamen Gruppe von maximal 10 Personen angehören. Beim Betreten, Verlassen und während des Aufenthalts im Fahrzeug ist ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Die Kontaktdaten müssen erhoben und drei Wochen lang aufbewahrt werden. Die Klimaautomatik des Fahrzeuges muss auf Dauerventilation eingestellt sein.

Unterrichtsbedingte, eintägige Schulfahrten sind gestattet. Klassenfahrten mit Übernachtung bleiben untersagt.

Sauna

Saunen dürfen wieder geöffnet werden. In Schwimmbädern und Saunen findet die 10 Personen Regel keine Anwendung!

Selbsthilfegruppen und Eltern-Kind-Angebote

Zusammenkünfte von Selbsthilfegruppen sind wieder gestattet. Hier findet ebenfalls die 10 Personen Regelung Anwendung. Bei Eltern-Kind-Angeboten werden die Kinder die zum eigenen Haushalt gehören, nicht extra gezählt. Beispiel: Vater und zwei Kinder zählen als eine Person bei der Gruppenstärke. Beratungsstellen zu beruflichen Fragen öffnen ebenfalls wieder.

Blasorchester und Chöre

Die bisherige Beschränkung auf vier Personen im Kleingruppenunterricht gilt nicht, wenn der Unterricht unter freiem Himmel stattfindet.

Geschäfte

In Geschäften und Dienstleistungseinrichtungen entfällt die Regelung, dass nur eine Person pro 10 m² Ladenfläche zulässig ist. Der Mindestabstand muss weiterhin eingehalten werden können.

Auslandsreisen

Es wird empfohlen, das Infektionsgeschehen im geplanten Reiseurlaubsland im Blick zu behalten. Dieses ist entscheidend für die Frage, ob jemand nach einer Reise in Quarantäne muss oder nicht. Das RKI informiert auf seiner Website über die aktuellen Entwicklungen der jeweiligen Länder.

Aktuelle Zahlen

Landkreis Osterholz-Scharmbeck: 117 bestätigte Infektionen mit dem Corona-Virus (davon 6 akut); Grasberg: 6 (akut 0); Lilienthal: 15 (akut 0); Worpswede: 10 (akut 1). Stand 19.06.2020

Quellen: Niedersächsische Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus

Landkreis Osterholz

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Grafik: Landkreis Rotenburg