Am Freitag wurde die neue Niedersächsische Corona-Verordnung vorgestellt. Diese sollte deutlich vereinfacht und verständlicher geschrieben werden. Von bisher über 30 Seiten ist sie jetzt auf 23 Seiten geschrumpft und in acht Teile gegliedert worden. Landrat Lütjen sieht den Schritt in die richtige Richtung, aber noch deutlichen Ausbaubedarf. Wirkliche Neuerungen gibt es nicht viele.
Erster Teil – Allgemeine Vorschriften
Die Allgemeinen Vorschriften sind als Präambel zu sehen. Sie werden sicherlich noch länger zu unserem Leben dazugehören. Der erste Satz lautet: „Jede Person hat physische Kontakte zu anderen Menschen, die nicht zu den Mitgliedern des eigenen Hausstandes gehören, auf das Notwendige zubeschränken. “ Was notwendig ist und nicht mittels Telefon, Messengerdiensten, Videokonferenzen o. ä. erledigt werden kann, obliegt dem Verantwortungsbewusstein der Bürger*innen. Weiter geht es um Abstandhalten, Mund-Nasen-Bedeckung, Datenerhebung und Hygienekonzepte. Das Kürzel dafür lautet AMDH. Die nachfolgenden Teile beziehen sich jeweils darauf und führen die Maßnahmen nicht noch einmal gesondert auf. In diesem Abschnitt werden auch die zulässigen Feiern wie Hochzeiten, Beerdigungen etc. genannt. Die maximale Anzahl liegt bei 50 Personen. Hochzeitsfeiern in Restaurants unterliegen ebenfalls den Regeln der Gastronomie. Die Gäste haben feste Sitzplätze einzunehmen. Dort dürfen Mund-Schutz-Bedeckungen abgenommen werden. Den Hochzeitswalzer darf somit nur das Brautpaar tanzen.
Zweiter Teil – Betriebs- und Veranstaltungsverbote
Veranstaltung und Reisen von Kinder- und Jugendgruppen mit Übernachtung sind bei einer Gruppengröße über 50 Personen verboten. Die bisherige Gruppengröße lag bei 16 Personen. Hier ist man den Vorschlägen von Veranstaltern und Trägern gefolgt, die verschiedene Aktivitäten in kleiner Gruppen innerhalb einer Veranstaltung anbieten möchten.
Dritter Teil – Berufs- und Gewerbeausübung
Die Abstandsregelung muss auch im beruflichen Kontext beachtet werden. Im Abschnitt „Beherbergung“ wird noch einmal auf die Gruppengröße bei Kinder- und Jugendgruppen bis 50 Personen hingewiesen. Im Abschnitt „Restaurationsbetriebe“ wurde der Satz mit dem Verbot von Speisenbuffets zur Selbstbedienung gestrichen. Für alle Betriebe, die gastronomische Angebote anbieten, gelten die Regeln für Restaurationsbetriebe. Shisha-Bars dürfen öffnen, wenn Sie Speisen und Getränke anbieten und KEINE Shisha-Pfeifen. Im Abschnitt „Touristische Busreisen“ wird darauf hingewiesen, dass wenn eine solche Busreise in einem anderen Bundesland mit anderen Regeln gestartet ist, diese Regeln weiterhin Anwendung finden.
Vierter Teil Betreuung, Bildung, soziale Einrichtungen
Der Abschnitt „Bildungsangebote“ bezieht sich auch auf Musikschulen. Es werden ausser dem Einhalten der Abstandsregeln und einem Hygienekonzept keine weiteren Einschränkungen genannt. Zu Chor- und Bläsergruppen wird keine Aussage getroffen. In den Abschnitten „Krankenhäuser, Vorsorge-und Rehabilitationseinrichtungen“ und „Heime und unterstützende Wohnformen, Intensivpflege-Wohngemeinschaften, Einrichtungen der Tagespflege“ wird es den jeweiligen Einrichtungen überlassen, eine Besucheranzahl in ihren Hygienekonzepten festzulegen. Als Begründung dafür wird angegeben, dass die Anforderungen der Träger sehr unterschiedlich und dafür individuelle Regelungen besser geeignet seien.
Fünfter Teil – Religionsausübung
Chormusik wird nicht eingeschränkt, mündlich wird in der Pressekonferenz an die Verantwortung der Träger appelliert. Die 500-Personen-Grenze gilt auch für religiöse Veranstaltungen.
Sechster Teil – Kultur und Freizeit
Die Besucherbegrenzung kultureller Veranstaltungen wird von 250 auf 500 Personen angehoben. Am Sitzplatz dürfen Mund-Nasen-Bedeckungen abgenommen werden. Besuche von Autokinos sind mit allen Fahrzeugen möglich. Das Wort „geschlossene“ wurde gestrichen. Solange die Fahrzeuginsassen im Fahrzeug sitzen bleiben, wird der Abstand gewahrt. Bei Sportausübung ist der Abstand von 1,5 m auf 2 m zu erhöhen. Sport kann in Gruppen bis zu 30 Personen ausgeübt werden.
Im siebten Teil geht es um „Regelungen über Ein-und Rückreisen nach Niedersachsen“. Hierbei ist die Liste der Risikoländer nach dem Robert-Koch-Institut zu beachten. Der achte Teil ist den „Schlussbestimmungen“ gewidmet.
Meine Meinung
Einige bisher ausdrücklich genannte Verbote tauchen in der neuen Verordnung nicht mehr auf. Erlaubt ist also alles, was nicht verboten ist?! Hier sollte jede/r für sich selbst überlegen, ob man die neue Freiheit nutzen möchte. Auch wenn die Zahlen in unserem Landkreis gut aussehen, ist die Pandemie noch nicht vorbei! Um einer zweite Welle und einem erneuten Lockdown zu entgehen, sollte man weiterhin vorsichtig bleiben. Ansonsten halte ich es mit unserem Landrat und sehe ebenfalls Bedarf an weiterer Verkürzung der Verordnung.
Aktuelle Zahlen
Infektionszahlen Landkreis Osterholz gesamt: 122 Personen, akut 2; Grasberg 6 Personen, Worpswede 10 Personen, Lilienthal 15 Personen – davon keine akuten Fälle. Stand 10.07.2020
Foto: Mika Baumeister bei Unsplash
Quellen: Niedersächsische Corona-Verordnung, NDR Pressekonferenz in voller Länge, Landkreis Osterholz