Corona-Update

Gestern wurde der Bund-Länder-Beschluss von Niedersachsen umgesetzt und eine geänderte Corona-Verordnung verabschiedet. Am AHA-Prinzip (Abstand halten, Handhygiene, Alltagsmaske) und LA-Regeln (Lüften und App) wird weiterhin festgehalten. Die privaten Kontakte sollen auf das absolute Minimum reduziert werden. Hier die wesentlichen Änderungen:

Private Treffen und Feiern

In der Öffentlichkeit sind Treffen nur noch mit maximal zehn Personen aus zwei Haushalten zulässig. Dieses gilt ebenso für Zusammenkünfte und Feiern in geschlossenen Räumen. Alle privaten Zusammenkünfte und Feiern darüber hinaus sind verboten – wie beispielsweise Kindergeburtstage unter Klassenkameraden.

Unterhaltung verboten, Fortbildung erlaubt

Unterhaltungsveranstaltungen sind verboten. Erlaubt ist beispielsweise eine Fortbildungsveranstaltung mit sitzendem Publikum (bis zu 50 Personen, es muss sichergestellt werden, dass die Abstände eingehalten werden und eine Mund-Nasen-Bedeckung muss getragen werden, Ausnahme am Platz selbst).

Gremiensitzungen möglich

Parteien, Vereine, Initiativen und andere ehrenamtliche Zusammenschlüsse können ebenfalls durch Rechtsvorschriften vorgeschriebene Sitzungen und Zusammenkünfte durchführen.

Gottesdienste, Trauungen, Beerdigungen

Zusammenkünfte in Kirchen, Friedhofskapellen und ähnlichen Einrichtungen sind unabhängig von der Personenzahl möglich. Das Abstandsgebot ist zu jeder Zeit einzuhalten. Für Trauungen ist der Kontakt zum jeweiligen Standesamt aufzunehmen, da die maximale Personenzahl abhängig von den räumlichen Gegebenheiten vor Ort ist.

Geschlossen bzw. verboten sind

  • 1.) Clubs und Diskotheken
  • 2.) Gastronomiebetriebe (ausgenommen sind der Außer-Haus-Verkauf und Mensen / Kantinen)
  • 3.) Messen, Kongresse, gewerbliche Ausstellungen, Spezialmärkte, Weihnachtsmärkte, Jahrmärkte (Ausnahme: Wochenmärkte, hier gilt weiterhin die Pflicht zur Mund-Nasen-Bedeckung)
  • 4.) Theater, Konzerthäuser, Kulturzentren, Museen, Ausstellungen, Galerien, Bibliotheken
  • 5.) Kinos, FreizeitparksZoos, Tierparks, Indoor-Spielplätze, Kletterhallen, Kletterparks
  • 6.) Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen
  • 7.) öffentliche und private Sportanlagen (Ausnahme: Individualsport alleine oder mit Personen des eigenen Haushalts)
  • 8.) Saunen, Schwimm- und Spaßbäder, Solarien, Fitnessstudios
  • 9.) Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios (Ausnahme: Praxen für Physiotherapie, Ergotherapie, Logopädie, Podologie, Fußpflege und Frisöre)
  • 10.) Prostitutionsstätten
  • 11.) touristische Bus-, Schiffs- und Kutschfahrten
  • 12.) Übernachtungen in Hotels, Ferienhäusern und -wohnungen, Campingplätzen und ähnlichen Einrichtungen zu touristischen Zwecken (Ausnahme: Dienstreisen).

Einzelhandel

Die maximal zulässige Kundenanzahl richtet sich nach den Quadratmetern Verkaufsfläche. Pro Kunde müssen zehn Quadratmeter Verkaufsfläche zur Verfügung stehen.

Die Niedersächsische Corona-Verordung ist bis zum 30. November 2020 befristet.

Quelle: https://www.landkreis-osterholz.de/portal/meldungen/niedersachsen-setzt-bund-laender-beschluss-um-901005698-21000.html?rubrik=901000054

Schule

Bei einem Inzidenzwert des Landkreises über 50 müssen Schüler*innen ab Klasse 5 im Unterricht eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen.

Falls an einer Schule eine Maßnahme zum Infektionsschutz (z. B. Quarantäne für einzelne Klassen) durch das Gesundheitsamt angeordnet wird, müssen alle Schüler*innen ab Klasse 5 im Unterricht eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen.

Bei einem Inzidenzwert höher als 100 wechseln alle Schulen, für die das Gesundheitsamt eine Maßnahme zum Infektionsschutz angeordnet hat, ins Szenario B (Klassen werden geteilt). Da dann Abstand gehalten werden kann, muss im Unterricht keine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden.

Quelle: Elternbrief des Kultusministers Grant Hendrik Tonne, nachzulesen zum Beispiel hier.

Quelle: Niedersächsische Staatskanzlei

Corona-Verordnung, neu gefasst – kaum verkürzt

Am Freitag wurde die neue Niedersächsische Corona-Verordnung vorgestellt. Diese sollte deutlich vereinfacht und verständlicher geschrieben werden. Von bisher über 30 Seiten ist sie jetzt auf 23 Seiten geschrumpft und in acht Teile gegliedert worden. Landrat Lütjen sieht den Schritt in die richtige Richtung, aber noch deutlichen Ausbaubedarf. Wirkliche Neuerungen gibt es nicht viele.

Erster Teil – Allgemeine Vorschriften

Die Allgemeinen Vorschriften sind als Präambel zu sehen. Sie werden sicherlich noch länger zu unserem Leben dazugehören. Der erste Satz lautet: „Jede Person hat physische Kontakte zu anderen Menschen, die nicht zu den Mitgliedern des eigenen Hausstandes gehören, auf das Notwendige zubeschränken. “ Was notwendig ist und nicht mittels Telefon, Messengerdiensten, Videokonferenzen o. ä. erledigt werden kann, obliegt dem Verantwortungsbewusstein der Bürger*innen. Weiter geht es um Abstandhalten, Mund-Nasen-Bedeckung, Datenerhebung und Hygienekonzepte. Das Kürzel dafür lautet AMDH. Die nachfolgenden Teile beziehen sich jeweils darauf und führen die Maßnahmen nicht noch einmal gesondert auf. In diesem Abschnitt werden auch die zulässigen Feiern wie Hochzeiten, Beerdigungen etc. genannt. Die maximale Anzahl liegt bei 50 Personen. Hochzeitsfeiern in Restaurants unterliegen ebenfalls den Regeln der Gastronomie. Die Gäste haben feste Sitzplätze einzunehmen. Dort dürfen Mund-Schutz-Bedeckungen abgenommen werden. Den Hochzeitswalzer darf somit nur das Brautpaar tanzen.

Zweiter Teil – Betriebs- und Veranstaltungsverbote

Veranstaltung und Reisen von Kinder- und Jugendgruppen mit Übernachtung sind bei einer Gruppengröße über 50 Personen verboten. Die bisherige Gruppengröße lag bei 16 Personen. Hier ist man den Vorschlägen von Veranstaltern und Trägern gefolgt, die verschiedene Aktivitäten in kleiner Gruppen innerhalb einer Veranstaltung anbieten möchten.

Dritter Teil – Berufs- und Gewerbeausübung

Die Abstandsregelung muss auch im beruflichen Kontext beachtet werden. Im Abschnitt „Beherbergung“ wird noch einmal auf die Gruppengröße bei Kinder- und Jugendgruppen bis 50 Personen hingewiesen. Im Abschnitt „Restaurationsbetriebe“ wurde der Satz mit dem Verbot von Speisenbuffets zur Selbstbedienung gestrichen. Für alle Betriebe, die gastronomische Angebote anbieten, gelten die Regeln für Restaurationsbetriebe. Shisha-Bars dürfen öffnen, wenn Sie Speisen und Getränke anbieten und KEINE Shisha-Pfeifen.  Im Abschnitt „Touristische Busreisen“ wird darauf hingewiesen, dass wenn eine solche Busreise in einem anderen Bundesland mit anderen Regeln gestartet ist, diese Regeln weiterhin Anwendung finden.

Vierter Teil Betreuung, Bildung, soziale Einrichtungen

Der Abschnitt „Bildungsangebote“ bezieht sich auch auf Musikschulen. Es werden ausser dem Einhalten der Abstandsregeln und einem Hygienekonzept keine weiteren Einschränkungen genannt. Zu Chor- und Bläsergruppen wird keine Aussage getroffen. In den Abschnitten „Krankenhäuser, Vorsorge-und Rehabilitationseinrichtungen“ und „Heime und unterstützende Wohnformen, Intensivpflege-Wohngemeinschaften, Einrichtungen der Tagespflege“ wird es den jeweiligen Einrichtungen überlassen, eine Besucheranzahl in ihren Hygienekonzepten festzulegen. Als Begründung dafür wird angegeben, dass die Anforderungen der Träger sehr unterschiedlich und dafür individuelle Regelungen besser geeignet seien.

Fünfter Teil – Religionsausübung

Chormusik wird nicht eingeschränkt, mündlich wird in der Pressekonferenz an die Verantwortung der Träger appelliert. Die 500-Personen-Grenze gilt auch für religiöse Veranstaltungen.

Sechster Teil – Kultur und Freizeit

Die Besucherbegrenzung kultureller Veranstaltungen wird von 250 auf 500 Personen angehoben. Am Sitzplatz dürfen Mund-Nasen-Bedeckungen abgenommen werden. Besuche von Autokinos sind mit allen Fahrzeugen möglich. Das Wort „geschlossene“ wurde gestrichen. Solange die Fahrzeuginsassen im Fahrzeug sitzen bleiben, wird der Abstand gewahrt. Bei Sportausübung ist der Abstand von 1,5 m auf 2 m zu erhöhen. Sport kann in Gruppen bis zu 30 Personen ausgeübt werden.

Im siebten Teil geht es um „Regelungen über Ein-und Rückreisen nach Niedersachsen“. Hierbei ist die Liste der Risikoländer nach dem Robert-Koch-Institut zu beachten. Der achte Teil ist den „Schlussbestimmungen“ gewidmet.

Meine Meinung

Einige bisher ausdrücklich genannte Verbote tauchen in der neuen Verordnung nicht mehr auf. Erlaubt ist also alles, was nicht verboten ist?! Hier sollte jede/r für sich selbst überlegen, ob man die neue Freiheit nutzen möchte. Auch wenn die Zahlen in unserem Landkreis gut aussehen, ist die Pandemie noch nicht vorbei! Um einer zweite Welle und einem erneuten Lockdown zu entgehen, sollte man weiterhin vorsichtig bleiben. Ansonsten halte ich es mit unserem Landrat und sehe ebenfalls Bedarf an weiterer Verkürzung der Verordnung.

Aktuelle Zahlen

Infektionszahlen Landkreis Osterholz gesamt: 122 Personen, akut 2; Grasberg 6 Personen, Worpswede 10 Personen, Lilienthal 15 Personen – davon keine akuten Fälle. Stand 10.07.2020

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Foto: Mika Baumeister bei Unsplash

Quellen: Niedersächsische Corona-Verordnung, NDR Pressekonferenz in voller Länge, Landkreis Osterholz