Corona-Update

Gestern wurde der Bund-Länder-Beschluss von Niedersachsen umgesetzt und eine geänderte Corona-Verordnung verabschiedet. Am AHA-Prinzip (Abstand halten, Handhygiene, Alltagsmaske) und LA-Regeln (Lüften und App) wird weiterhin festgehalten. Die privaten Kontakte sollen auf das absolute Minimum reduziert werden. Hier die wesentlichen Änderungen:

Private Treffen und Feiern

In der Öffentlichkeit sind Treffen nur noch mit maximal zehn Personen aus zwei Haushalten zulässig. Dieses gilt ebenso für Zusammenkünfte und Feiern in geschlossenen Räumen. Alle privaten Zusammenkünfte und Feiern darüber hinaus sind verboten – wie beispielsweise Kindergeburtstage unter Klassenkameraden.

Unterhaltung verboten, Fortbildung erlaubt

Unterhaltungsveranstaltungen sind verboten. Erlaubt ist beispielsweise eine Fortbildungsveranstaltung mit sitzendem Publikum (bis zu 50 Personen, es muss sichergestellt werden, dass die Abstände eingehalten werden und eine Mund-Nasen-Bedeckung muss getragen werden, Ausnahme am Platz selbst).

Gremiensitzungen möglich

Parteien, Vereine, Initiativen und andere ehrenamtliche Zusammenschlüsse können ebenfalls durch Rechtsvorschriften vorgeschriebene Sitzungen und Zusammenkünfte durchführen.

Gottesdienste, Trauungen, Beerdigungen

Zusammenkünfte in Kirchen, Friedhofskapellen und ähnlichen Einrichtungen sind unabhängig von der Personenzahl möglich. Das Abstandsgebot ist zu jeder Zeit einzuhalten. Für Trauungen ist der Kontakt zum jeweiligen Standesamt aufzunehmen, da die maximale Personenzahl abhängig von den räumlichen Gegebenheiten vor Ort ist.

Geschlossen bzw. verboten sind

  • 1.) Clubs und Diskotheken
  • 2.) Gastronomiebetriebe (ausgenommen sind der Außer-Haus-Verkauf und Mensen / Kantinen)
  • 3.) Messen, Kongresse, gewerbliche Ausstellungen, Spezialmärkte, Weihnachtsmärkte, Jahrmärkte (Ausnahme: Wochenmärkte, hier gilt weiterhin die Pflicht zur Mund-Nasen-Bedeckung)
  • 4.) Theater, Konzerthäuser, Kulturzentren, Museen, Ausstellungen, Galerien, Bibliotheken
  • 5.) Kinos, FreizeitparksZoos, Tierparks, Indoor-Spielplätze, Kletterhallen, Kletterparks
  • 6.) Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen
  • 7.) öffentliche und private Sportanlagen (Ausnahme: Individualsport alleine oder mit Personen des eigenen Haushalts)
  • 8.) Saunen, Schwimm- und Spaßbäder, Solarien, Fitnessstudios
  • 9.) Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios (Ausnahme: Praxen für Physiotherapie, Ergotherapie, Logopädie, Podologie, Fußpflege und Frisöre)
  • 10.) Prostitutionsstätten
  • 11.) touristische Bus-, Schiffs- und Kutschfahrten
  • 12.) Übernachtungen in Hotels, Ferienhäusern und -wohnungen, Campingplätzen und ähnlichen Einrichtungen zu touristischen Zwecken (Ausnahme: Dienstreisen).

Einzelhandel

Die maximal zulässige Kundenanzahl richtet sich nach den Quadratmetern Verkaufsfläche. Pro Kunde müssen zehn Quadratmeter Verkaufsfläche zur Verfügung stehen.

Die Niedersächsische Corona-Verordung ist bis zum 30. November 2020 befristet.

Quelle: https://www.landkreis-osterholz.de/portal/meldungen/niedersachsen-setzt-bund-laender-beschluss-um-901005698-21000.html?rubrik=901000054

Schule

Bei einem Inzidenzwert des Landkreises über 50 müssen Schüler*innen ab Klasse 5 im Unterricht eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen.

Falls an einer Schule eine Maßnahme zum Infektionsschutz (z. B. Quarantäne für einzelne Klassen) durch das Gesundheitsamt angeordnet wird, müssen alle Schüler*innen ab Klasse 5 im Unterricht eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen.

Bei einem Inzidenzwert höher als 100 wechseln alle Schulen, für die das Gesundheitsamt eine Maßnahme zum Infektionsschutz angeordnet hat, ins Szenario B (Klassen werden geteilt). Da dann Abstand gehalten werden kann, muss im Unterricht keine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden.

Quelle: Elternbrief des Kultusministers Grant Hendrik Tonne, nachzulesen zum Beispiel hier.

Quelle: Niedersächsische Staatskanzlei

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