Corona-Update

Gestern wurde der Bund-Länder-Beschluss von Niedersachsen umgesetzt und eine geänderte Corona-Verordnung verabschiedet. Am AHA-Prinzip (Abstand halten, Handhygiene, Alltagsmaske) und LA-Regeln (Lüften und App) wird weiterhin festgehalten. Die privaten Kontakte sollen auf das absolute Minimum reduziert werden. Hier die wesentlichen Änderungen:

Private Treffen und Feiern

In der Öffentlichkeit sind Treffen nur noch mit maximal zehn Personen aus zwei Haushalten zulässig. Dieses gilt ebenso für Zusammenkünfte und Feiern in geschlossenen Räumen. Alle privaten Zusammenkünfte und Feiern darüber hinaus sind verboten – wie beispielsweise Kindergeburtstage unter Klassenkameraden.

Unterhaltung verboten, Fortbildung erlaubt

Unterhaltungsveranstaltungen sind verboten. Erlaubt ist beispielsweise eine Fortbildungsveranstaltung mit sitzendem Publikum (bis zu 50 Personen, es muss sichergestellt werden, dass die Abstände eingehalten werden und eine Mund-Nasen-Bedeckung muss getragen werden, Ausnahme am Platz selbst).

Gremiensitzungen möglich

Parteien, Vereine, Initiativen und andere ehrenamtliche Zusammenschlüsse können ebenfalls durch Rechtsvorschriften vorgeschriebene Sitzungen und Zusammenkünfte durchführen.

Gottesdienste, Trauungen, Beerdigungen

Zusammenkünfte in Kirchen, Friedhofskapellen und ähnlichen Einrichtungen sind unabhängig von der Personenzahl möglich. Das Abstandsgebot ist zu jeder Zeit einzuhalten. Für Trauungen ist der Kontakt zum jeweiligen Standesamt aufzunehmen, da die maximale Personenzahl abhängig von den räumlichen Gegebenheiten vor Ort ist.

Geschlossen bzw. verboten sind

  • 1.) Clubs und Diskotheken
  • 2.) Gastronomiebetriebe (ausgenommen sind der Außer-Haus-Verkauf und Mensen / Kantinen)
  • 3.) Messen, Kongresse, gewerbliche Ausstellungen, Spezialmärkte, Weihnachtsmärkte, Jahrmärkte (Ausnahme: Wochenmärkte, hier gilt weiterhin die Pflicht zur Mund-Nasen-Bedeckung)
  • 4.) Theater, Konzerthäuser, Kulturzentren, Museen, Ausstellungen, Galerien, Bibliotheken
  • 5.) Kinos, FreizeitparksZoos, Tierparks, Indoor-Spielplätze, Kletterhallen, Kletterparks
  • 6.) Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen
  • 7.) öffentliche und private Sportanlagen (Ausnahme: Individualsport alleine oder mit Personen des eigenen Haushalts)
  • 8.) Saunen, Schwimm- und Spaßbäder, Solarien, Fitnessstudios
  • 9.) Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios (Ausnahme: Praxen für Physiotherapie, Ergotherapie, Logopädie, Podologie, Fußpflege und Frisöre)
  • 10.) Prostitutionsstätten
  • 11.) touristische Bus-, Schiffs- und Kutschfahrten
  • 12.) Übernachtungen in Hotels, Ferienhäusern und -wohnungen, Campingplätzen und ähnlichen Einrichtungen zu touristischen Zwecken (Ausnahme: Dienstreisen).

Einzelhandel

Die maximal zulässige Kundenanzahl richtet sich nach den Quadratmetern Verkaufsfläche. Pro Kunde müssen zehn Quadratmeter Verkaufsfläche zur Verfügung stehen.

Die Niedersächsische Corona-Verordung ist bis zum 30. November 2020 befristet.

Quelle: https://www.landkreis-osterholz.de/portal/meldungen/niedersachsen-setzt-bund-laender-beschluss-um-901005698-21000.html?rubrik=901000054

Schule

Bei einem Inzidenzwert des Landkreises über 50 müssen Schüler*innen ab Klasse 5 im Unterricht eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen.

Falls an einer Schule eine Maßnahme zum Infektionsschutz (z. B. Quarantäne für einzelne Klassen) durch das Gesundheitsamt angeordnet wird, müssen alle Schüler*innen ab Klasse 5 im Unterricht eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen.

Bei einem Inzidenzwert höher als 100 wechseln alle Schulen, für die das Gesundheitsamt eine Maßnahme zum Infektionsschutz angeordnet hat, ins Szenario B (Klassen werden geteilt). Da dann Abstand gehalten werden kann, muss im Unterricht keine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden.

Quelle: Elternbrief des Kultusministers Grant Hendrik Tonne, nachzulesen zum Beispiel hier.

Quelle: Niedersächsische Staatskanzlei

Corona-Verordnung, neu gefasst – kaum verkürzt

Am Freitag wurde die neue Niedersächsische Corona-Verordnung vorgestellt. Diese sollte deutlich vereinfacht und verständlicher geschrieben werden. Von bisher über 30 Seiten ist sie jetzt auf 23 Seiten geschrumpft und in acht Teile gegliedert worden. Landrat Lütjen sieht den Schritt in die richtige Richtung, aber noch deutlichen Ausbaubedarf. Wirkliche Neuerungen gibt es nicht viele.

Erster Teil – Allgemeine Vorschriften

Die Allgemeinen Vorschriften sind als Präambel zu sehen. Sie werden sicherlich noch länger zu unserem Leben dazugehören. Der erste Satz lautet: „Jede Person hat physische Kontakte zu anderen Menschen, die nicht zu den Mitgliedern des eigenen Hausstandes gehören, auf das Notwendige zubeschränken. “ Was notwendig ist und nicht mittels Telefon, Messengerdiensten, Videokonferenzen o. ä. erledigt werden kann, obliegt dem Verantwortungsbewusstein der Bürger*innen. Weiter geht es um Abstandhalten, Mund-Nasen-Bedeckung, Datenerhebung und Hygienekonzepte. Das Kürzel dafür lautet AMDH. Die nachfolgenden Teile beziehen sich jeweils darauf und führen die Maßnahmen nicht noch einmal gesondert auf. In diesem Abschnitt werden auch die zulässigen Feiern wie Hochzeiten, Beerdigungen etc. genannt. Die maximale Anzahl liegt bei 50 Personen. Hochzeitsfeiern in Restaurants unterliegen ebenfalls den Regeln der Gastronomie. Die Gäste haben feste Sitzplätze einzunehmen. Dort dürfen Mund-Schutz-Bedeckungen abgenommen werden. Den Hochzeitswalzer darf somit nur das Brautpaar tanzen.

Zweiter Teil – Betriebs- und Veranstaltungsverbote

Veranstaltung und Reisen von Kinder- und Jugendgruppen mit Übernachtung sind bei einer Gruppengröße über 50 Personen verboten. Die bisherige Gruppengröße lag bei 16 Personen. Hier ist man den Vorschlägen von Veranstaltern und Trägern gefolgt, die verschiedene Aktivitäten in kleiner Gruppen innerhalb einer Veranstaltung anbieten möchten.

Dritter Teil – Berufs- und Gewerbeausübung

Die Abstandsregelung muss auch im beruflichen Kontext beachtet werden. Im Abschnitt „Beherbergung“ wird noch einmal auf die Gruppengröße bei Kinder- und Jugendgruppen bis 50 Personen hingewiesen. Im Abschnitt „Restaurationsbetriebe“ wurde der Satz mit dem Verbot von Speisenbuffets zur Selbstbedienung gestrichen. Für alle Betriebe, die gastronomische Angebote anbieten, gelten die Regeln für Restaurationsbetriebe. Shisha-Bars dürfen öffnen, wenn Sie Speisen und Getränke anbieten und KEINE Shisha-Pfeifen.  Im Abschnitt „Touristische Busreisen“ wird darauf hingewiesen, dass wenn eine solche Busreise in einem anderen Bundesland mit anderen Regeln gestartet ist, diese Regeln weiterhin Anwendung finden.

Vierter Teil Betreuung, Bildung, soziale Einrichtungen

Der Abschnitt „Bildungsangebote“ bezieht sich auch auf Musikschulen. Es werden ausser dem Einhalten der Abstandsregeln und einem Hygienekonzept keine weiteren Einschränkungen genannt. Zu Chor- und Bläsergruppen wird keine Aussage getroffen. In den Abschnitten „Krankenhäuser, Vorsorge-und Rehabilitationseinrichtungen“ und „Heime und unterstützende Wohnformen, Intensivpflege-Wohngemeinschaften, Einrichtungen der Tagespflege“ wird es den jeweiligen Einrichtungen überlassen, eine Besucheranzahl in ihren Hygienekonzepten festzulegen. Als Begründung dafür wird angegeben, dass die Anforderungen der Träger sehr unterschiedlich und dafür individuelle Regelungen besser geeignet seien.

Fünfter Teil – Religionsausübung

Chormusik wird nicht eingeschränkt, mündlich wird in der Pressekonferenz an die Verantwortung der Träger appelliert. Die 500-Personen-Grenze gilt auch für religiöse Veranstaltungen.

Sechster Teil – Kultur und Freizeit

Die Besucherbegrenzung kultureller Veranstaltungen wird von 250 auf 500 Personen angehoben. Am Sitzplatz dürfen Mund-Nasen-Bedeckungen abgenommen werden. Besuche von Autokinos sind mit allen Fahrzeugen möglich. Das Wort „geschlossene“ wurde gestrichen. Solange die Fahrzeuginsassen im Fahrzeug sitzen bleiben, wird der Abstand gewahrt. Bei Sportausübung ist der Abstand von 1,5 m auf 2 m zu erhöhen. Sport kann in Gruppen bis zu 30 Personen ausgeübt werden.

Im siebten Teil geht es um „Regelungen über Ein-und Rückreisen nach Niedersachsen“. Hierbei ist die Liste der Risikoländer nach dem Robert-Koch-Institut zu beachten. Der achte Teil ist den „Schlussbestimmungen“ gewidmet.

Meine Meinung

Einige bisher ausdrücklich genannte Verbote tauchen in der neuen Verordnung nicht mehr auf. Erlaubt ist also alles, was nicht verboten ist?! Hier sollte jede/r für sich selbst überlegen, ob man die neue Freiheit nutzen möchte. Auch wenn die Zahlen in unserem Landkreis gut aussehen, ist die Pandemie noch nicht vorbei! Um einer zweite Welle und einem erneuten Lockdown zu entgehen, sollte man weiterhin vorsichtig bleiben. Ansonsten halte ich es mit unserem Landrat und sehe ebenfalls Bedarf an weiterer Verkürzung der Verordnung.

Aktuelle Zahlen

Infektionszahlen Landkreis Osterholz gesamt: 122 Personen, akut 2; Grasberg 6 Personen, Worpswede 10 Personen, Lilienthal 15 Personen – davon keine akuten Fälle. Stand 10.07.2020

IMG_1808

Foto: Mika Baumeister bei Unsplash

Quellen: Niedersächsische Corona-Verordnung, NDR Pressekonferenz in voller Länge, Landkreis Osterholz

Neue Lockerungen – 10 Personen Regel

Die fünfte Lockerungsstufe in Niedersachsen tritt ab Montag, dem 22. Juni in Kraft. Die wohl größte Änderung ist die neue 10 Personen Regel. Die Kontaktbeschränkungen gelten weiterhin. Zusammenkünfte im öffentlichen Raum dürfen nicht mehr als 10 Personen umfassen. Mehr als 10 Personen sind erlaubt, wenn es sich um Familienangehörige handelt oder diese aus maximal zwei Haushalten stammen. „Auch wenn es hierbei streng genommen keine Vorgabe zum Mindestabstand gibt, sollten Sie unbedingt weiterhin möglichst viel Abstand zueinander halten  – im öffentlichen, wie im privaten Raum“, empfiehlt Landrat Bernd Lütjen.

Treffen

Picknicken oder Grillen in der Öffentlichkeit mit bis zu 10 Personen ist erlaubt. In privaten Gärten können sich ebenfalls Gruppen bis 10 Personen aufhalten. In Wohnungen sind auch Feiern mit 10 Personen erlaubt, bei einer kleinen Wohnung wird dazu geraten, doch lieber mehrere Treffen zu veranstalten.

Kulturelle Veranstaltungen, Kino

Theater, Opernaufführungen, Konzerte, Lesungen und Kinovorstellungen sind auch in geschlossenen Räumen erlaubt. Beim Betreten und Verlassen und während der Veranstaltung muss ein Abstand von 1,5 m gewährleistet werden. Der Abstand ist zu anderen Personen einzuhalten, die weder dem eigenen, noch einem weiteren Hausstand oder einer gemeinsamen Gruppe von maximal 10 Personen angehören. Es dürfen maximal 250 Besucher teilnehmen. Alle Gäste müssen während der Veranstaltung sitzen. Weitere Hygienemaßnahmen müssen getroffen werden, die Kontaktdaten der Gäste müssen erhoben und drei Wochen lang aufbewahrt werden. Für Veranstaltungen in geschlossenen Räumen gilt, dass ein Mund-Nasen-Schutz während des Aufenthalts zu tragen ist. Diskotheken und Shisha-Bars bleiben geschlossen.

Große Veranstaltungen

Bis zum 31. Oktober sind große Veranstaltungen mit über 1.000 Teilnehmern verboten. Unabhängig von der Teilnehmerzahl bleiben alle Volksfeste, Kirmesveranstaltungen, Festivals, Dorf-, Stadt- und Schützenfestel verboten. Messen, Kongresse und Spezialmärkte, die nach dem 31. August stattfinden, können unter Auflagen genehmigt werden.

Sportveranstaltungen

Bei Breitensportwettbewerben im Freien dürfen 50 Zuschauer teilnehmen, die Abstandsregelung ist einzuhalten. Bei einer größeren Besucherzahl bis zu 250 Personen gibt es weitere Auflagen: Die Zuschauer müssen sitzen und die Kontaktdaten erfasst werden . Zum Profisport sind weiterhin keine Zuschauer erlaubt.

Gastronomie und Übernachtungsgewerbe

Auch in der Gastronomie gilt die 10 Personen Regel. Der Abstand ist zu anderen Personen einzuhalten, die weder dem eigenen, noch einem weiteren Hausstand oder einer gemeinsamen Gruppe von maximal 10 Personen angehören. Die Kontaktdaten werden weiterhin erhoben und drei Wochen aufbewahrt. Buffets zur Selbstbedienung der Gäste sind verboten. Buffets, bei denen eine Servicekraft bedient, sind erlaubt.

Hotels, Jugendherbergen und Campingplätzen müsssen weiterhin Hygienekonzepte erstellen. Oberflächen, die häufig von Gästen oder Personal berührt werden, müssen täglich mehrmals gereinigt werden. Die Maximalbelegung entfällt.

Gästeführungen und Seilbahn

Die Beschränkungen auf 10 Personen bzw. die maximale Auslastung von 50% entfällt. Alle Teilnehmer / Nutzer sind verpflichtet, einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen.

Busreisen

Auch hier gilt die neue 10 Personen Regelung. Im Fahrzeug muss jede Personen einen Abstand von 1,5 m zu anderen Personen einhalten, die weder dem eigenen, noch einem weiteren Hausstand oder einer gemeinsamen Gruppe von maximal 10 Personen angehören. Beim Betreten, Verlassen und während des Aufenthalts im Fahrzeug ist ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Die Kontaktdaten müssen erhoben und drei Wochen lang aufbewahrt werden. Die Klimaautomatik des Fahrzeuges muss auf Dauerventilation eingestellt sein.

Unterrichtsbedingte, eintägige Schulfahrten sind gestattet. Klassenfahrten mit Übernachtung bleiben untersagt.

Sauna

Saunen dürfen wieder geöffnet werden. In Schwimmbädern und Saunen findet die 10 Personen Regel keine Anwendung!

Selbsthilfegruppen und Eltern-Kind-Angebote

Zusammenkünfte von Selbsthilfegruppen sind wieder gestattet. Hier findet ebenfalls die 10 Personen Regelung Anwendung. Bei Eltern-Kind-Angeboten werden die Kinder die zum eigenen Haushalt gehören, nicht extra gezählt. Beispiel: Vater und zwei Kinder zählen als eine Person bei der Gruppenstärke. Beratungsstellen zu beruflichen Fragen öffnen ebenfalls wieder.

Blasorchester und Chöre

Die bisherige Beschränkung auf vier Personen im Kleingruppenunterricht gilt nicht, wenn der Unterricht unter freiem Himmel stattfindet.

Geschäfte

In Geschäften und Dienstleistungseinrichtungen entfällt die Regelung, dass nur eine Person pro 10 m² Ladenfläche zulässig ist. Der Mindestabstand muss weiterhin eingehalten werden können.

Auslandsreisen

Es wird empfohlen, das Infektionsgeschehen im geplanten Reiseurlaubsland im Blick zu behalten. Dieses ist entscheidend für die Frage, ob jemand nach einer Reise in Quarantäne muss oder nicht. Das RKI informiert auf seiner Website über die aktuellen Entwicklungen der jeweiligen Länder.

Aktuelle Zahlen

Landkreis Osterholz-Scharmbeck: 117 bestätigte Infektionen mit dem Corona-Virus (davon 6 akut); Grasberg: 6 (akut 0); Lilienthal: 15 (akut 0); Worpswede: 10 (akut 1). Stand 19.06.2020

Quellen: Niedersächsische Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus

Landkreis Osterholz

IMG_1708

Grafik: Landkreis Rotenburg

Corona-Verordnung – neue Regeln in Niedersachsen

Ab dem 6. Mai tritt die erste von fünf Stufen zur Lockerung der bestehenden Corona-Maßnahmen in Kraft. Die zweite Stufe ist für den 11. Mai geplant, allerdings sind dieser und weitere Punkte des Stufenplans abhängig vom weiteren Infektionsgeschehen. Nur wenn sich alle Bürgerinnen und Bürger verantwortungsvoll verhalten, können diese Schritte langsam ausgeweitet werden!

Tierparks, Museen und Gedenkstätten öffenen wieder

Besuche in diesen Einrichtungen sowie in weitläufigen Anlagen im Freien sind zulässig, der Mindestabstand ist weiterhin einzuhalten. Die Betreiber müssen geeignete Maßnahmen zur Steuerung des Zutritts und Vermeidung von Warteschlangen treffen. Ebenfalls müssen Sie auf das Einhalten des Abstandsgebots achten.

Gottesdienste und religiöse Zusammenkünfte

Hier ist ebenfalls das Einhalten der Mindestabstände zu beachten. Die Nutzung von Gegenständen durch mehrere Personen, insbesondere die Nutzung von Gesangbüchern, Weihwasserbecken, Sammelkörben und Messkelchen, ist untersagt.

Sportanlagen

Öffentliche und private Sportanlagen im Freien dürfen zur Ausübung von kontaktlosen Sportarten genutzt werden. Der Mindestabstand ist einzuhalten. Die Nutzung von Umkleideräumen und Duschen bleibt weiterhin nicht erlaubt.

Spielplätze

Auf öffentlichen Spielplätzen im Freien darf wieder gespielt werden, die Nutzung ist Kindern unter 12 Jahren, die von einem Erwachsenen beaufsichtigt werden, erlaubt. Auch hier gilt der Mindestabstand, die erwachsenen Begleitpersonen sollten, soweit möglich, darauf achten.

Zweitwohnungen und Campingplätze

Das Verbot zu kurzfristigen Aufenthalten in Zweitwohnungen wurde gestrichen. Ganzjährig oder saisonweise gemietete Parzellen auf Campingplätzen können wieder genutzt werden, die Campingplätze selbst bleiben weiterhin geschlossen.

Veranstaltungen

Veranstaltungen sind weiterhin verboten, unabhängig von der Teilnehmerzahl. Die meisten der Schützen- und Erntefeste in unserer Region sind bereits abgesagt worden, z. B. die Schützenfeste in Adolphsdorf, Huxfeld, Lilienthal, Worpswede. Ebenso das Grasberger Sommerblütenfest und die Dorfparade. Unser Landrat, Bernd Lütjen sagt: „Weiterhin gilt aber: Die Regelung heißt nicht, dass nach dem 31. August 2020 alle Veranstaltungen wieder wie gewohnt stattfinden können. Wir werden hierfür die weitere Entwicklung des Infektionsgeschehens abwarten müssen, bevor es verlässliche Aussagen dazu geben kann.“

Kinderbetreuung

Eine private Betreuung von maximal fünf Kindern, z. B. in der Nachbarschaft wird ermöglicht. Eigene betreute Kinder sind auf die Höchstzahl anzurechnen. Weiterhin wird von Kindergärten und Schulen eine Notbetreuung angeboten. Über den jeweiligen Start von Präsenzunterricht werden die Schüler und Eltern von den Schulen direkt unterrichtet.

Aktuelle Fallzahlen

Im Landkreis OHZ liegen 83 bestätigte Fälle vor, davon sind 74 Personen bereits genesen. Aufteilung nach Kommunen: Grasberg: 4, Lilienthal 11, Worpswede 6.

 

Mitteilung des Landkreises Osterholz / Originaltext der Niedersächsischen Verordnung

 

Maler

Auch mit Mundschutz: Der Maler am Rastplatz zwischen Grasberg und Lilienthal, eine Plastik von Ingeborg Ahner-Siese (Foto: Christiane Seeger)